1. Geltungsbereich
1.01 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn diese von uns schriftlich bestätigt werden. Ist Schriftform vereinbart, bedarf die Änderung der Schriftform ebenfalls der Schriftform.
1.02 Verbraucher im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, welche weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB).
1.03 Unternehmer im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind juristische und natürliche Personen, die bei Abschluß eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer beruflichen oder selbständigen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB).

 

2. Angebot und Abschluß
2.01 Angebote ­auch Angebote im Internet- sind stets freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Inhalt unserer Auftragsbestätigung ist verbindlich, wenn unser Vertragspartner nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche nach Zugang schriftlich widerspricht. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Vertragsausführung auch der Lieferschein bzw. die Warenrechnung.
2.02 Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, bedürfen diese stets der schriftlichen Bestätigung.
2.03 Mündliche Erklärungen von Personen, die zu unserer Vertretung unbeschränkt oder nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigt sind, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
2.04 Offensichtliche Irrtümer, Schreib-. Druck- und Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich. Proben, Abbildungen und Muster gelten, soweit nicht anders vereinbart, als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farben.
2.05 Ist unser Vertragspartner Kaufmann gilt ferner folgendes:
Zusätzliche Vertragsbedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten, insbesondere aus betreffenden Maßen und deren Berechnung, Preismitteilungen, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u.a.m. Soweit darin nichts enthalten ist und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, geltend die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.07 Ist unser Vertragspartner Unternehmer gilt ferner folgendes:
Gegenüber Unternehmern haften wir nur für solche öffentlichen Aussagen, insbesondere in der Werbung, die durch uns veranlaßt wurden oder auf die wir bei Vertragsschluss ausdrücklich Bezug genommen haben, in solchen Fällen der von uns veranlassten öffentlichen Aussagen besteht die Einstandspflicht nur dann, wenn diese die Kaufentscheidung des gewerblichen Kunden auch tatsächlich beeinflusst haben.

 

3. Lieferfristen und Verzug:
3.01 Sofern nicht eine schriftliche ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits oder eine mündliche Zusage der Geschäftsleitung oder von unsererseits nach außen hin unbeschränkbar bevollmächtigter Personen vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten ­ innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.02 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich ­ auch innerhalb eines Verzuges ­ angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir unserem Vertragspartner baldmöglichst mit. Unser Vertragspartner kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann unser Vertragspartner zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.03 Für durch Verschulden unserer Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene Lieferungen (Unmöglichkeit) haben wir in keinem Falle einzustehen. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an unseren Vertragspartner abzutreten.
3.04 Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung schließen lassen, sind wir berechtigt, die uns obliegende  Leistung solange zu verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder angemessene Sicherheit für die von uns zu erbringende Leistung geleistet wird. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, kann durch uns eine angemessene Sicherheit für die von uns zu erbringende Leistung verlangt werden. Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, kann durch uns eine angemessene Frist bestimmt werden, in welcher unser Vertragspartner Zug um Zug nach seiner Wahl die Gegenleistung oder die Leistung der angemessenen Sicherheit, zu bewirken hat. Nach Ablauf der von uns gesetzten Frist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Durch uns bewirkte Teillieferungen sind in diesem Fall sofort zur Zahlung fällig.
3.05 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen können wir in angemessenem Umfang fordern.

 

4. Versand, Gefahrübergang, Verpackung:
4.01 Versandweg und ­mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen, sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungslänge.
4.02 Mehrwegverpackungen werden unserem Vertragspartner nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns von unserem Vertragspartner innerhalb von drei Wochen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt dies, sind wir berechtigt, rückwirkend Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.
4.03 Ist unser Vertragspartner Unternehmer gilt ferner folgendes:
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer ­ gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist ­ geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. Bei Auslieferungen mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf unseren Vertragspartner über, sobald die Ware an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.
Wird der Versand infolge des Wunsches oder aus Verschulden unseres Vertragspartners verzögert, so lagert die Ware auf dessen Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
4.04 Das Abladen ist alleinige Angelegenheit unseres Vertragspartners, der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet. Verlangt unser Vertragspartner in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

 

5. Widerrufsrecht des Kunden als Verbraucher
Der Kunde kann die Bestellung entsprechend den in nachfolgender Belehrung enthaltenen Bestimmungen widerrufen:

„Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sofern Sie Verbraucher i. S. d. § 13 BGB sind, können Sie Ihre Vertragserklärung innerhalb von 2 Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware widerrufen.

Die Frist beginn am Tag nach Erhalt der Ware und nach Erhalt dieser in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung. Der Widerruf ist zu richten an:

 

 

Habermann Performance GmbH  
Kiesgräble 21
89129 Langenau
Tel. +49 7345 933 045

Fax: +49 7345 933 046
e-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!


Widerrufsfolgen
Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z. B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung – wie Sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre – zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige Sachen sind auf unsere Kosten und Gefahr zurückzusenden. Nicht paketversandfähige Sachen werden bei Ihnen abgeholt. Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen.
Ende der Widerrufsbelehrung“

 

6. Preise und Zahlung:
6.01 Die Preise gelten in EURO zuzüglich, Verpackung, Fracht- und sonstigen Versandkosten (insbesondere Transportversicherungen, die auf Wunsch des Käufers geschlossen werden), sowie den jeweils geltenden Mehrwertsteuersätzen.
6.02 Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wie wir unsere Leistungen in einem Zug ­ ohne Behinderung ­ erbringen können.
6.03 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, so sind wir berechtigt, Steigerungen von Kosten, Löhnen, usw. auf den vereinbarten Preis umzulegen und den Preis in Höhe der Kostensteigerung zu erhöhen.
6.04 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
6.05 Zahlungen sind spätestens bei Übergabe der Lieferung oder Leistung fällig. Sämtliche Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung gewährt.
6.06 Ist unseren Vertragspartner Unternehmer gerät er spätestens, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung oder einer sonstigen Zahlungsaufforderung Zahlung leistet, in Verzug. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsausstellung unsicher, beginnt die 30-Tagesfrist nach Fälligkeit mit Empfang der Leistung.
6.07 Ist unseren Vertragspartner Verbraucher, wird dieser ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kaufpreis mit Zugang der Rechnung sofort fällig ist. Er gerät spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung leistet. Unabhängig von dem Zugang der Rechnung beginnt die 30-Tagesfrist mit dem Erhalt der Waren. Die Höhe der Verzugszinsen ergibt sich aus den §§ 288 Abs. 1, 247 BGB.
6.08 Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.
6.09 Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung unseres Vertragspartners schließen lassen. Im letzteren Falle sind wir berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen. Wir sind ferner berechtigt, Rabatte ­ auch wenn sie auf der Rechnung nicht offen ausgewiesen sind ­ und sonstige Vergünstigungen zu widerrufen.
6.10 Gerät unser Vertragspartner in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb unseres Vertragspartners zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrag.
6.11 In den Fällen der Absätze 6.09 und 6.10 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.05) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Unser Vertragspartner kann jedoch diese sowie die in Abs. 6.10 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.
6.12 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Einseitige Rechnungsabzüge für die Entsorgung von Verpackungsmaterial, insbesondere Transportverpackungen, sind nicht statthaft.

 

7. Eigentumsvorbehalt:
7.01 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die unser Vertragspartner im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen ­ auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen ­ beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch unseren Vertragspartner eine wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch unseren Vertragspartner als Bezogenen.
7.02 Wird die Vorbehaltsware durch unseren Vertragspartner mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns unser Vertragspartner bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Abs. 7.01.
7.03 Unser Vertragspartner hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Abs. 7.04 bis 7.05 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Landfahrzeug, Luftfahrzeug oder Schiff.
7.04 Die Forderungen unseres Vertragspartners aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.
Wird die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Abs. 7.02 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
7.05 Unser Vertragspartner ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir widerrufen die Einzugsermächtigung in den in Abs. 6.11 genannten Fällen. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten ­ sofern wir das nicht selbst tun ­ und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen (z.B. Namen und Adressen seiner Schuldner und die Adressen der Baustellen) zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist unser Vertragspartner in keinem Falle berechtigt (z.B. an Banken).
7.06 Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist unserem Vertragspartner nur unter der Voraussetzung gestattet, das uns dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten unseres Vertragspartners angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
7.07 Wir verpflichten uns auf Verlangen unseres Vertragspartners, die uns zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20 Prozent übersteigt.
7.08 Verstößt unser Vertragspartner gegen die sich aus Abs. 7.01 bis 7.06 ergebenden Verpflichtungen, hat er für jeden Fall der Zuwiderhandlung ­ unbeschadet unserer Rechte auf Schadensersatz ­ eine Konventionalstrafe i.H.v. 10% des Rechnungswertes des Kaufgegenstandes zu bezahlen.

 

8. Gewährleistung:
Für Mängel im Sinne des § 434 haften wir wie folgt:
8.01 Der Käufer ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen oder auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen; anderenfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Transport- oder Bruchschäden ist die Ware in dem Zustand zu belassen, in dem sie sich beim Erkennen des Schadens befindet.
8.02 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung des Kaufgegenstandes.
8.03 Die Sachmängelansprüche von Unternehmern verjähren bei Lieferung neuer Sachen in 12 Monaten und sind im übrigen ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und § 634 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine längere Frist vorschreibt. Ist unser Vertragspartner Verbraucher beträgt die kaufrechtliche Gewährleistungsfrist für gebrauchte Sachen 12 Monate. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 zwingend längere Fristen vorschreibt oder wir aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften zwingend haften.
8.05 Gegenüber Unternehmern haben wir nur für solche öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung einzustehen, die durch uns veranlaßt wurden. In solchen Fällen von uns veranlasster öffentlicher Aussagen besteht die Einstandspflicht nur dann, wenn die Werbung die Kaufentscheidung unseres Vertragspartners auch tatsächlich beeinflusst hat.
8.06 Gegenüber Unternehmern sind wir bei berechtigten Beanstandungen, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interesse unseres Vertragspartners, die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) festzulegen.

 

9. Schadensersatzansprüche:
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche unseres Vertragspartners (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei einer Haftung auf Grundlage des Produkthaftungsgesetzes, bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit einer Person im Fall grober Fahrlässigkeit und Vorsatz bzw. der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit dieser nicht durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Handeln, bzw. eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person hervorgerufen herbeigeführt wurde. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden.

 

10. Abtretung:
Die Abtretung von Ansprüchen, die unserem Vertragspartner aus der Geschäftsbeziehung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

 

11. Datenschutz:
Unser Vertragspartner wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftstätigkeit gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes verarbeiten.

 

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht:
12.01 Für den Fall dass unser Vertragspartner bei Klageerhebung keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Inland hat oder diese uns nicht bekannt sind und/oder unser Vertragspartner Kaufmann, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, wird Ulm an der Donau als Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt für alle aus dem Vertragsverhältnisse herrührenden Streitigkeiten. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.02 Erfüllungsort für Lieferungen, Zahlungen sowie alle sonstigen Verpflichtungen ist, soweit der Käufer Unternehmer ist und keine anderweitigen Vereinbarungen getroffen wurden, der Sitz unserer Firma in Erbach-Ringingen.

 

13. Salvatorische Klausel:
Sofern eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtwirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.